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AGB

CARNIVAL CRUISE LINES
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen

1. Reisevertrag

1.1 Diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der
Cruise-Interconnect AG (“CIC”) mit Sitz in Zürich. Sämtliche Buchungen, bei denen CIC als Reiseveranstalter genannt wird, werden ausschliesslich auf Grundlage dieser Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen
entgegengenommen. Dies gilt insbesondere auch für Reisen der Kreuzfahrtgesellschaft Carnival Cruise Lines
(“CCL”), für welche CIC als Generalagent handelt, weshalb CIC im Nachfolgenden CIC/CCL genannt wird. Sofern Buchungen – persönlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich – aufgegeben werden, erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen bei Vertragsabschluss einverstanden. Der Vertrag zwischen Ihnen und CIC/CCL kommt mit der Bestätigung Ihrer Buchung durch CIC/CCL zustande.

1.2 Für Leistungen von anderen Veranstaltern, welche von CIC/CCL vermittelt werden, ohne Vertragspartei zu sein, gelten deren Vertrags- und Reisebedingungen.

2. Leistungen

2.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen ergibt sich ausschliesslich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Massgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Für den Fall des Vorliegens von Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend. Reisebüros sind nicht berechtigt, Nebenabreden und zusätzliche Leistungen selbst zu bestätigen.

2.2 Die in dem Prospekt bzw. der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben bzw. Reiseausschreibungen vorzunehmen, über die der
Reisende vor der Buchung informiert wird.

2.3 Nicht Vertragsinhalt sind Leistungen, welche von CIC/CCL lediglich vermittelt werden, CIC/CCL aber nicht
Vertragspartei ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich für Flüge oder sonstige Zubringerdienste von Ihrem Wohnort zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, für Hotelarrangements und
Landausflüge, ausser wenn solche Leistungen Teil der im Prospekt von CIC/CCL beschriebenen und/oder als
Vertragsinhalt bestätigten Reise sind.

2.4 Notwendige medizinische Hilfe, insbesondere durch den Schiffsarzt, sind zusätzlich zu bezahlende Leistungen.

3. Bezahlung des Reisepreises und Ausstellung der Reiseunterlagen

3.1 CIC/CCL ist als Reiseveranstalter Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und garantiert
Ihnen die Sicherstellung Ihrer im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise einbezahlten Beträge. Detaillierte
Auskunft gibt Ihnen der Garantiefonds der Schweizer Reisebranche.

3.2 Der Reisepreis ist fällig:
- 20 % des Reisepreises nach Eingang der schriftlichen Reisebestätigung der Kreuzfahrt und 30 % des Reisepreises
bei zusätzlicher Buchung eines Fluges;
- 80 % bzw. 70 % des Reisepreises 6 Wochen vor Reiseantritt und vor Aushändigung der Reiseunterlagen.

3.3 Nach Eingang des gesamten Reisepreises erhalten Sie von CIC/CCL oder von Ihrem Reisebüro die vollständigen Reiseunterlagen für die gebuchten Reiseleistungen als auch andere Reiseinformationen, soweit erforderlich. Vorbehältlich der Bezahlung des Reisepreises liegen die Reiseunterlagen ungefähr 2 Wochen vor Reiseantritt zur Abholung bereit oder werden an Sie oder Ihr Reisebüro versendet. Bei kurzfristigen Buchungen ist es erforderlich, den gesamten Reisepreis umgehend zu bezahlen, damit die rechtzeitige Übersendung der Reiseunterlagen gewährleistet werden kann.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1 Änderungen und/oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen, vor allem auch aus Sicherheits- und/oder Witterungsgründen, über die bei Schiffsreisen allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.Berücksichtigen Sie bei der Buchung von Anschlussbeförderungen oder Transfers deshalb genügend Zeitabstände.Empfohlen wird grundsätzlich eine Tarifwahl, die kostengünstige Umbuchen gewährleistet.

4.2 Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der gebuchten Reise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden.

4.3 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden von Abweichungen einzelner Reiseleistungen unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern und soweit ihm dies möglich ist. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

4.4 CIC/CCL behält sich das Recht vor, die ausgeschriebenen und mit Buchung bestätigten Preise im Falle einer
Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechenden Gebühren auf Flughäfen sowie Sicherheitsgebühren oder bei Änderungen der für die Reise betroffener Wechselkurse, in dem Umfang zu erhöhen, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden Sie umgehend, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Abreisetermin informiert.

4.5 Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 10% der gebuchten Reise oder bei einer anderen
wesentlichen Vertragsänderung sind Sie berechtigt, ohne Berechnung von Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Preisänderung oder Bekanntwerden der anderweitigen wesentlichen Vertragsänderung zu erklären. Geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet.

4.6 Alternativ können Sie eine andere, mindestens gleichwertige Kreuzfahrt von CIC/CCL verlangen, soweit CIC/CCL in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot zu offerieren, oder an einer anderen minderwertigen Kreuzfahrt teilnehmen, wobei Ihnen der Preisunterschied zurückerstattet wird.

5. Pass, Visa, Zoll, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

5.1 Die Passagiere benötigen bei allen Kreuzfahrten einen gültigen maschinenlesbaren Reisepass, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss.

5.2 CIC/CCL informiert Reisende mit deutscher, österreichischer oder Schweizer Staatsbürgerschaft vor
Vertragsschluss allgemein über die für die Reise geltenden Pass- und Visumserfordernisse sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise erforderlich sind. Jeder Reisende ist für die Erfüllung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, wie insbesondere Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen, der jeweiligen Transit- und Bestimmungsländer jedoch selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, insbesondere die Bezahlung der Annullierungskosten, gehen zu Ihren Lasten, es sei denn es liegt nicht genügend oder fehlerhafte Information von CIC/CCL vor. Sollten Sie nicht über die deutsche, österreichische oder Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen, so müssen Sie CIC/CCL ausdrücklich darauf hinweisen, so dass wir Sie ebenfalls über die für Sie geltenden allgemeinen Pass- und Visumserfordernisse informieren können.

5.3 CIC/CCL informiert sie vor Vertragsschluss über die üblichen Fristen zur Erlangung von erforderlichen Visa. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die konkrete Dauer und die Voraussetzungen der Visaerteilung bereits vor der Buchung mit der zuständigen Botschaft (Konsulat) zu klären. CIC/CCL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa durch die zuständige diplomatische Vertretung.

5.4 Über die bekannten Gesundheitsvorschriften und empfehlenswerten Vorbeugungen für das jeweilige Zielgebiet wird Sie CIC/CCL vor Vertragsschluss informieren. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, einen Arzt bzw. ein Tropeninstitut zu kontaktieren.

6. Persönliche Voraussetzungen

6.1 Der Kunde muss bei Reisebeginn reisetauglich sein. CIC/CCL hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche
Bescheinigung über die Reisetauglichkeit zu verlangen.

6.2 Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person (21 Jahre) eine Kreuzfahrt antreten.

6.3 Kleinkinder müssen bei Beginn der Kreuzfahrt mindestens ein Jahr alt sein.

6.4 Eine Schwangerschaft ist vor Reiseantritt bekannt zu geben. Schwangere Passagiere müssen zum Zeitpunkt der Einschiffung ein Attest Ihres Arztes vorlegen, dass es Ihnen erlaubt ist zu reisen. CIC/CCL nimmt keine Passagiere an, die zum Zeitpunkt der Einschiffung die 21. Woche der Schwangerschaft vollendet haben. Sofern eine Schwangerschaft im Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt war, können Sie und Ihre Begleitperson den Reisevertrag vor Reisebeginn und innert 14 Tagen seit Kenntnis der Schwangerschaft kündigen. Ihre Zahlungen werden wir Ihnen zurückerstatten, wobei wir für unsere Umtriebe eine Bearbeitungsgebühr von 120 CHF/Person erheben.

6.5 Eine Behinderung und ein Gesundheitszustand, die Beachtung und/oder Behandlung erfordern, müssen bei der Beantragung der Reservierung bekannt gegeben werden. CIC/CCL kann für eine notwendige Betreuung und/oder Behandlung keine Verantwortung übernehmen, weshalb empfohlen wird, soweit erforderlich mit einer
verantwortlichen Begleitperson zu reisen. Die Schiffsreise kann für diejenigen durch Kündigung abgelehnt oder
abgebrochen werden, deren Gesundheits- oder körperlicher Zustand nach Beurteilung der Reederei reiseunfähig
erscheint oder deren Zustand eine Gefahr für diese selbst oder andere Passagiere darstellen.

6.6 CIC/CCL kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz
Abmahnung nachhaltig gestört wird oder ein anderweitiges grobes vertragswidriges Verhalten vorliegt, wie zum
Beispiel bei strafbaren Handlungen, Waffen- oder Drogenbesitz.

6.7 Ist CIC/CCL berechtigt, den Reisevertrag aus Gründen zu kündigen, die durch den Kunden zu vertreten sind, behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert von ersparten Aufwendungen sowie effektiv erlangten Vorteilen anrechnen lassen. Für eventuelle Mehrkosten des Kunden, insbesondere Kosten der Rückreise, hat CIC/CCL nicht einzustehen. Erfolgt die Kündigung vor Reisebeginn, stehen CIC/CCL die Annullierungskosten gemäss Ziffer 8, insbesondere gemäss Ziffer 8.1 und 8.3 zu.

6.8 Weitere Regeln und Empfehlungen, welche für die Durchführung der Reise und das Verhalten an Bord zu
beachten sind, finden Sie im Prospekt oder werden Ihnen in anderer geeigneter Form mitgeteilt.

7. Aussergewöhnliche Umstände und Mindestteilnehmerzahl

7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstände (z.B. durch Krieg, Terror, innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, aussergewöhnliche Wetterbedingungen, grosse Schäden am Schiff, Streik von Schiffs-, Flug-, Zug- oder Buspersonal) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch CIC/CCL den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung vor Reisebeginn, erstattet CIC/CCL die geleisteten Zahlungen zurück. Bei einer Kündigung nach Reisebeginn bemüht sich CIC/CCL Sie so schnell wie möglich an den Ort des Reisebeginns zurückzubringen, wobei CIC/CCL berechtigt ist, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie die weiteren nachweislich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen bzw. vor der Rückerstattung Ihrer Zahlungen in Abzug zu bringen. Schaden-Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages sind in jedem Fall ausgeschlossen.

7.2 Die Reederei ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten gelten als Bestandteil der Reise und führen nicht zu Ansprüchen des Kunden, unabhängig davon, ob sie angekündigt wurden oder nicht.

7.3 Muss ein Schiff aus nicht durch CIC/CCL zu vertretenden Gründen in Quarantäne, sind die Kosten für Ihren
Unterhalt durch Sie selbst zu tragen. Entstehende Mehrkosten wie bspw. Verpflegung sind durch Sie zu erstatten.

7.4 CIC/CCL ist berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die geforderte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, vorausgesetzt, der Kunde wurde im Reisevertrag über die erforderliche Mindesteilnehmerzahl und die Frist zur möglichen Annullierung informiert. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen werden zurückerstattet. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

8. Reiserücktritt, Umbuchung, Abtretung

8.1 Sie können vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder eine Umbuchung vornehmen. Es wird
empfohlen, eine Rücktrittserklärung aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen. Wenn Sie vom Vertrag
zurücktreten, eine Umbuchung vornehmen oder die Reise aus Gründen nicht antreten, die nicht von CIC/CCL zu vertreten sind, kann CIC/CCL die folgenden Annullierungskosten verlangen. Die Annullierungskosten sind auch dann zu zahlen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abreisehafen oder Abflughafen einfinden. Massgeblich für die Bestimmung der Annullierungskosten ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei CIC/CCL bzw. der Zeitpunkt der Umbuchung. Unsere Annullierungskosten betragen pro Person:

Bis zum Beginn der Stornofrist: Bearbeitungsgebühr 120 CHF/Person
Bei 2 bis 5-tägigen Kreuzfahrten
- bis zum 61. Tag vor Reisebeginn: Bearbeitungsgebühren 120 CHF/Person
- vom 60. Tag bis 30 Tage vor Reisebeginn: 50% vom Reisepreis
- vom 29. Tag bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75% vom Reisepreis
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 100 % vom Reisepreis
Bei 6 bis 8-tägigen Kreuzfahrten (inkl. Alaska & Hawaii)
- bis zum 76. Tag vor Reisebeginn: Bearbeitungsgebühren 120 CHF/Person
- vom 75. Tag bis 30 Tage vor Reisebeginn: 50% vom Reisepreis
- vom 29. Tag bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75% vom Reisepreis
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 100% vom Reisepreis
Bei 7,9, 12, 14 bis 17-tägigen Kreuzfahrten (inkl. Europa, Panama & Transpacific Kreuzfahrten)
- bis zum 91. Tag vor Reisebeginn: Bearbeitungsgebühren 120 CHF/Person
- vom 90. Tag bis 30 Tage vor Reisebeginn: 50% vom Reisepreis
- vom 29. Tag bis 15 Tage vor Reisebeginn: 75% vom Reisepreis
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 100 % vom Reisepreis

8.2 Für sonstige Änderungen nach Ausstellung der Reisedokumente oder bei einer Neuausstellung von
Reisedokumenten infolge Verlusts wird eine Bearbeitungsgebühr von 60 CHF/Person erhoben.

8.3 Sollten von der Stornierung oder Umbuchung auch Flüge, Hotels und Transfers, etc. betroffen sein, so gelten nach Ticketausstellung bzw. Hotel- und Transferbuchung, etc. zusätzlich die Storno- und Umbuchungsgebühren der jeweiligen Fluggesellschaften bzw. Hotels und Agenturen gemäss deren Detailkatalogen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.4 Ein Antrag auf Rückerstattung muss zusammen mit den nicht genutzten Reisedokumenten bei CIC/CCL
eingehen.

8.5 Sind Sie daran gehindert, die Reise anzutreten, können Sie die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, sofern CIC/CCL innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert wird und auch allfällige weitere an der Reise beteiligten Unternehmer und Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften etc.) die Abtretung akzeptieren. Für die Änderung wird seitens CIC/CCL eine Bearbeitungsgebühr von 120 CHF/Person belastet. Diese Person und Sie haften CIC/CCL solidarisch für die Bezahlung des Preises sowie für die durch die Abtretung entstehenden weiteren Mehrkosten, einschliesslich der vorerwähnten Bearbeitungsgebühr sowie Umbuchungsgebühren von weiteren Unternehmen und Leistungsträgern. Darf CIC/CCL die Abtretung aus berechtigten Gründen ablehnen und treten Sie die Reise nicht an, kann CIC/CCL die vorerwähnten Annullierungskosten in Rechnung stellen.

9. Gepäck

9.1 Das Gepäck darf nur persönliche und keine verbotenen oder gefährliche Gegenstände oder Substanzen enthalten und ist für Kreuzfahrten auf ein Gewicht von 90 kg/Person limitiert. Für Flüge gelten die diesbezüglichen Regelungen der Fluggesellschaften.

9.2 Das Gepäck ist durch den Kunden leserlich mit Namen, Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum zu versehen. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden.

10. Gewährleistung / Abhilfe

10.1 Entspricht die Reise nicht der vereinbarten Beschreibung oder ist sie mit einem anderweitigen, erheblichen
Mangel behaftet, so sind Sie berechtigt und verpflichtet, bei der CIC/CCL Reiseleitung, der örtlichen CIC/CCL
Vertretung oder dem Leistungsträger sofort unverzügliche und unentgeltliche Abhilfe zu verlangen. Sofern die
Reiseleitung, die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger nicht spätestens innert 48 Stunden eine angemessene Lösung offeriert, können Sie selbst für Abhilfe sorgen. Die Ihnen entstehenden Kosten werden Ihnen durch CIC/CCL ersetzt, jedoch nur im Rahmen der ursprünglich bestellten Leistungen (Hotelkategorie, Transportmittel usw.) und gegen Beleg. Sind die aufgetretenen Mängel so schwerwiegend, dass Ihnen die Fortsetzung der Reise oder der Aufenthalt am Ferienort nicht zugemutet werden kann, so müssen Sie von der Reiseleitung, der Vertretung oder dem Leistungsträger eine entsprechende Bestätigung verlangen. Die Reiseleitung, die Vertretung oder der Leistungsträger sind verpflichtet, den Sachverhalt und die Beanstandungen schriftlich festzuhalten. Diese sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen anzuerkennen. Sollten Sie wider Erwarten weder die Reiseleitung, die
örtliche Vertretung oder den Leistungsträger erreichen, so wenden Sie sich bitte direkt an uns.

10.2 Sofern Sie Ansprüche gegenüber CIC/CCL geltend machen wollen, müssen Sie diese innert einem Monat nach vertraglichem Reiseende schriftlich CIC/CCL unterbreiten. Ihrer Beanstandung sind die Bestätigung der Reiseleitung, der Vertretung, oder des Leistungsträgers und allfällige Beweismittel beizulegen.

10.3 Sollten Sie die Mängel oder den Schaden nicht nach den vorerwähnten Bestimmungen und Fristen anzeigen, so verlieren und verwirken Sie die Rechte auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages, Schadenersatz und Genugtuung.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Bei Sach- und Vermögensschäden haften wir nur, falls uns oder ein von uns beauftragtes Unternehmen ein Verschulden trifft, wobei die Haftung auf den unmittelbaren Schaden und von der Höhe her auf den zweifachen Reisepreis beschränkt ist. Sind wir für das Verhalten der von uns beauftragten Drittunternehmer haftbar, müssen Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber diesen Unternehmen an uns abtreten.

11.2 CIC/CCL haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Vertragserfüllung des Vertrages
zurückzuführen ist:
a) auf Versäumnisse des Konsumenten;
b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches CIC/CCL oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
In den Fällen gemäss Buchstaben b) und c) hiervor wird sich CIC/CCL darum bemühen, dem Konsumenten bei
Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

11.3 Bei Schäden oder Verlusten, welche Sie im Zusammenhang mit Schiffs-, Flug- und Busreisen oder
anderweitigen Transporten erleiden, sind die Entschädigungsansprüche der Höhe nach auf die Summen beschränkt, die sich aus den anwendbaren internationalen Abkommen oder nationalen Gesetzen ergeben. Eine weitergehende Haftung von CIC/CCL ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

11.4 Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden, die in Zusammenhang mit Drittleistungen entstehen, die durch CIC/CCL lediglich vermittelt werden, CIC/CCL aber nicht Vertragspartner ist, besteht keine Haftung von CIC/CCL. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschliesslich für Landausflüge, welche CIC/CCL vermittelt. Ebenfalls übernimmt CIC/CCL keine Haftung für Angaben in Prospekten Dritter.

12. Reiseversicherung und -schutz
Eine Reiseversicherung ist in den Reisepreisen nicht enthalten. Wir empfehlen Ihnen deshalb den Abschluss von
Reiserücktritt-, Reisehaftpflicht-, Auslandskranken- und Unfallversicherung. Soweit CIC/CCL oder Ihr Reisebüro
Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich nur um eine Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der angegebenen Reiseversicherungsgesellschaft zustande. Eventuelle Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten entnehmen Sie bitte dem Versicherungsvertrag.

13. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. CIC/CCL behält sich vor, Sie darüber hinaus künftig über aktuelle Angebote zu informieren, sofern für uns nicht erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, teilen Sie dies uns bitte mit.

14. Allgemeines

14.1 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und
Rechenfehler wird nicht gehaftet.

14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

14.3 Vorgängig einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie an den unabhängigen Ombudsman gelangen. Der Ombudsman ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen. Adresse: Ombudsman der Schweizer Reisebranche, Postfach, 4601 Olten.

14.4. Im Verhältnis zwischen Ihnen und CIC/CCL ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

14.5. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, welche insbesondere für Verträge mit Konsumenten
bestehen, vereinbaren die Parteien Gerichtsstand Zürich.

15. Vertragspartner
Vertragspartner für die von Ihnen bei CIC/CCL gebuchten Reiseleistungen ist

Cruise-Interconnect AG
Generalagentur für Carnival Cruise Lines
Badenerstrasse 551
8048 Zürich
Schweiz
Tel. 0041 44 387 10 27
Fax 0041 44 387 10 29

Stand: Dezember 2011

 

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